Allgemeine Geschäftsbedingungen!
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) - Gebr /auchtwagen-Verkaufsbedingungen - Stand: Juli 2003
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage,
bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich
bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer
ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus
dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist
den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung
kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf
Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des
vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus
vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung
verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist
gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit
auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während
er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet
er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer
haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten
wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten,
kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins
oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen
sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von
8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebr /auch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser
10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer
einen geringeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund
des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang
mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist
der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang
stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übr /igen
Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz
des Fahrzeugbr /iefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag
zurücktreten.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über
den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
Vl. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren
in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss
jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer
Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer
geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist
dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang
der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem
Ort des betriebsunfälligen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten
Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe
dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und
ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer
für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das
Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel verursacht worden
sind.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und
nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt 111 abschließend
geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebr /auchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5 t)
1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen "Meisterbetrieb der Kfz-Innung",
können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag - mit Ausnahme über
den Kaufpreis die für den Sitz des Verkäufers zuständige
Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebr /auchtwagenhandel anrufen.
Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes,
spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes,
erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für
die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts-
und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der
Rechtsweg beschnitten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschriften, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-
und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Im übr /igen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.












